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Nebenkostenabrechnung: Was Vermieter umlegen dürfen und welche Fristen gelten

Welche Kosten nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind, wie der Verteilerschlüssel funktioniert, welche vier Bestandteile eine wirksame Abrechnung braucht und was die Zwölfmonatsfrist wirklich bedeutet.

Rechtsstand: · Allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung

Ohne Vereinbarung im Mietvertrag gibt es keine Umlage

Das ist der Punkt, an dem die meisten Abrechnungen scheitern, bevor es überhaupt um Zahlen geht. Betriebskosten darf ein Vermieter nur umlegen, wenn der Mietvertrag das ausdrücklich vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Fehlt die Klausel, sind sämtliche Betriebskosten mit der Nettomiete abgegolten — auch dann, wenn beide Seiten jahrelang selbstverständlich anders verfahren sind. Üblich und ausreichend ist ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung oder auf „Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV“. Eine Ausnahme gilt für die Position „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV: Sie muss im Vertrag konkret einzeln benannt sein. Eine pauschale Klausel „und sonstige Betriebskosten“ trägt nichts — wer Dachrinnenreinigung, Wartung der Lüftungsanlage oder die Wartung von Rauchwarnmeldern umlegen will, muss genau das im Vertrag stehen haben.

Was umlagefähig ist

Der Katalog des § 2 BetrKV ist abschließend und umfasst siebzehn Positionen: laufende öffentliche Lasten, namentlich die Grundsteuer; Wasserversorgung und Entwässerung; Heizung und Warmwasser; Aufzug; Straßenreinigung und Müllbeseitigung; Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung; Gartenpflege; Beleuchtung; Schornsteinreinigung; Sach- und Haftpflichtversicherung; Hauswart; Gemeinschaftsantenne beziehungsweise Breitbandanschluss; Wäschepflegeeinrichtungen; und schließlich die genannten sonstigen Betriebskosten. Entscheidend ist die Definition in § 1 Abs. 1 BetrKV: Es muss sich um Kosten handeln, die dem Eigentümer laufend entstehen. Einmaliges ist nie dabei. Zwei Änderungen sind neueren Datums und werden oft übersehen. Seit dem 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen entfallen — Kabel-TV-Gebühren sind nicht mehr pauschal umlagefähig; § 2 Nr. 15 BetrKV erfasst stattdessen das Bereitstellungsentgelt für Glasfaser. Und die Grundsteuer bleibt nach der Grundsteuerreform umlagefähig, auch wenn sich die Beträge vielerorts deutlich verschoben haben.

Was nicht umlagefähig ist — und wo die Grenze verläuft

§ 1 Abs. 2 BetrKV nimmt zwei Blöcke ausdrücklich aus. Erstens die Verwaltungskosten: Hausverwalterhonorar, Kontoführung für das Mietkonto, Porto, Bürobedarf, Maklergebühren bei Neuvermietung, der Wert der eigenen Verwaltungsarbeit. Zweitens Instandhaltung und Instandsetzung, also alles, was der Beseitigung von Mängeln durch Abnutzung, Alterung und Witterung dient. Dazu kommen Modernisierungskosten, die den eigenen Weg über § 559 BGB gehen, sowie Kreditzinsen, Grunderwerbsteuer, Mietausfallwagnis und Rechtsverfolgungskosten. Praktisch am wichtigsten ist die Trennlinie zwischen Wartung und Reparatur: Die regelmäßige Heizungswartung ist umlagefähig, der Austausch der defekten Umwälzpumpe nicht. Steht beides auf einer Rechnung, muss aufgeteilt werden. Ebenfalls beim Vermieter bleiben die Kosten leerstehender Wohnungen — sie sind vorab herauszurechnen, nicht auf die verbleibenden Mieter zu verteilen. Bei Rauchwarnmeldern ist die Anschaffung oder Miete Sache des Vermieters, nur die Wartung kann bei entsprechender Vereinbarung umgelegt werden.

Der Verteilerschlüssel und seine Rangfolge

Die Reihenfolge ist eindeutig. An erster Stelle steht zwingendes Sonderrecht, vor allem die Heizkostenverordnung. Danach kommt, was im Mietvertrag vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung, greift der gesetzliche Auffangmaßstab: Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB). Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Wohnfläche, nicht die im Mietvertrag genannte — der Bundesgerichtshof hat die frühere Toleranzrechtsprechung aufgegeben. Unabhängig von jeder Vereinbarung gilt: Kosten, die von erfasstem Verbrauch abhängen, sind verbrauchsgerecht umzulegen. Zulässig vereinbart werden können Wohnfläche, Personenzahl, Wohneinheiten, Miteigentumsanteile oder erfasster Verbrauch, auch unterschiedlich je Kostenart — der Schlüssel muss dann aber je Position gleich bleiben und in der Abrechnung erläutert werden. Wird nach Personenzahl abgerechnet, zählt die tatsächliche Belegung, nicht die Meldedaten. Einseitig ändern darf der Vermieter den Schlüssel nur in eine Richtung: hin zu einem verbrauchsabhängigen Maßstab, in Textform und nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums (§ 556a Abs. 2). Der Wechsel von Wohnfläche auf Personenzahl ist davon nicht gedeckt. Bei gemischt genutzten Gebäuden mit nennenswertem Gewerbeanteil ist ein Vorwegabzug der Gewerbeflächen erforderlich — ein Fehler, der in der Praxis sehr häufig vorkommt.

Die vier Pflichtbestandteile einer wirksamen Abrechnung

Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung vier Angaben: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Dazu muss der Abrechnungszeitraum erkennbar sein. Der Maßstab ist dabei bewusst nicht hoch angesetzt: Entscheidend ist allein, ob die Angaben es dem Mieter ermöglichen, die Positionen zu erkennen und seinen Anteil nachzuprüfen. Ein durchschnittlicher Laie muss die Abrechnung nachvollziehen können, gedankliches Blättern zwischen mehreren Seiten ist zulässig, und Belege müssen nicht beigefügt werden. Die Unterscheidung ist folgenreich: Fehlt einer der vier Bestandteile, ist die Abrechnung formell unwirksam — die Abrechnungspflicht gilt als nicht erfüllt, eine Nachforderung wird nicht fällig, und geheilt werden kann das nur innerhalb der Zwölfmonatsfrist. Ist dagegen nur der Inhalt falsch, etwa weil eine nicht umlagefähige Position enthalten ist oder ein Rechenfehler vorliegt, bleibt die Abrechnung wirksam und wird lediglich um den fehlerhaften Betrag korrigiert.

Die Zwölfmonatsfrist — und warum sie nur in eine Richtung wirkt

Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate umfassen, und die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende dieses Zeitraums zugegangen sein (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 heißt das: Zugang bis zum 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist der Zugang, nicht die Absendung, und die Beweislast dafür trägt der Vermieter. Wird die Frist versäumt, sind Nachforderungen ausgeschlossen — eine trotzdem gezahlte Nachforderung kann der Mieter zurückverlangen. Die Ausnahme für Fälle, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, legen die Gerichte eng aus: Eine verspätete Grundsteuer- oder Heizkostenabrechnung durch Dritte kann darunterfallen, Arbeitsüberlastung, ein Verwalterwechsel oder Softwareprobleme nicht. Die Frist wirkt zudem asymmetrisch. Ausgeschlossen sind nur Nachforderungen. Ein Guthaben des Mieters bleibt bestehen und ist auch nach Fristablauf auszuzahlen; ebenso bleibt der Vermieter an ein einmal ausgewiesenes Guthaben gebunden, wenn er später zu seinen Gunsten korrigieren will. Korrekturen zugunsten des Mieters sind dagegen jederzeit möglich.

Die Einwendungsfrist des Mieters

Spiegelbildlich hat der Mieter zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 BGB). Diese müssen hinreichend konkret sein — pauschales Bestreiten genügt nicht, es muss erkennbar werden, welche Position aus welchem Grund beanstandet wird. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, aus Beweisgründen ist Textform aber dringend anzuraten. Läuft die Frist ab, wird die Abrechnung für den Mieter bindend, selbst wenn später Fehler auffallen. Eine Ausnahme greift, wenn der Mieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa weil der Vermieter eine rechtzeitig verlangte Belegeinsicht verzögert hat.

Belegeinsicht — seit 2025 auch elektronisch

Der Mieter kann Einsicht in alle Belege verlangen, die der Abrechnung zugrunde liegen: Rechnungen, Verträge, Gebührenbescheide, Ableseprotokolle, Zahlungsbelege. Unterlagen extra beschaffen muss der Vermieter nicht. Seit dem 1. Januar 2025 darf er die Belege auch elektronisch bereitstellen, also als Scans per E-Mail oder über ein Portal — das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat § 556 Abs. 4 BGB entsprechend neu gefasst. Das Wahlrecht liegt beim Vermieter; für Mieter, die nicht elektronisch kommunizieren können, bleibt es bei der Einsicht vor Ort oder beim Versand von Kopien. Ein genereller Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht nicht, wohl aber bei unzumutbarer Entfernung zwischen Verwaltersitz und Mietobjekt. Vor Ort darf der Mieter fotografieren oder kopieren, die Kopierkosten trägt er selbst. Wird die Einsicht verweigert, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB — die Nachforderung wird dann schlicht nicht fällig.

Heizkosten und die CO2-Aufteilung

Die Heizkostenverordnung geht jeder Vereinbarung im Mietvertrag vor. Sie verlangt, dass mindestens fünfzig und höchstens siebzig Prozent der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch verteilt werden; der Rest geht nach Fläche oder umbautem Raum. Rechnet ein Vermieter entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil um fünfzehn Prozent kürzen. Um drei Prozent darf er kürzen, wenn keine fernablesbare Ausstattung installiert ist oder die monatliche unterjährige Verbrauchsinformation fehlt, die seit 2022 Pflicht ist, sobald fernablesbare Geräte verbaut sind. Für die Nachrüstung fernablesbarer Zähler läuft eine Frist bis zum 31. Dezember 2026 — dieser Termin sollte in jeder Fristenliste stehen. Seit 2023 werden außerdem die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Grundlage ist ein zehnstufiges Modell, das sich am spezifischen Ausstoß in Kilogramm CO2 je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr orientiert: Bei sehr effizienten Gebäuden unterhalb von zwölf Kilogramm trägt der Mieter die Kosten vollständig, bei sehr ineffizienten ab zweiundfünfzig Kilogramm übernimmt der Vermieter fünfundneunzig Prozent. Ein im April 2026 veröffentlichter Evaluationsbericht der zuständigen Bundesministerien hat das Modell ausdrücklich bestätigt; der verbreitete Irrtum, die Aufteilung richte sich nach Energieeffizienzklassen des Energieausweises, ist unzutreffend. Nimmt der Vermieter die Aufteilung nicht vor, steht dem Mieter ein weiteres Kürzungsrecht zu.

Die häufigsten Fehler

Zur formellen Unwirksamkeit führen: fehlende Zusammenstellung der Gesamtkosten, nicht angegebener oder nicht erläuterter Verteilerschlüssel, nicht nachvollziehbare Berechnung des Mieteranteils, nicht abgesetzte Vorauszahlungen, fehlender oder zu langer Abrechnungszeitraum und der Zugang nach Fristablauf. Rein inhaltliche Fehler, die nur zur Korrektur führen, sind dagegen: der Ansatz von Verwaltungs-, Reparatur- oder Instandhaltungskosten, umgelegte Leerstandskosten, der fehlende Gewerbe-Vorwegabzug, uneinheitlich angewandte Schlüssel, Verstöße gegen die Heizkostenverordnung, nicht anteilig berechnete Zeiträume bei Ein- oder Auszug mitten im Jahr sowie umgelegte Kosten des Mieterwechsels und der Zwischenablesung.

Nachzahlung, Guthaben, Verjährung

Der Saldo wird mit dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. Eine gesetzliche Zahlungsfrist gibt es nicht; die in der Praxis übliche Prüffrist von dreißig Tagen ist freiwillig. Verzug tritt nach Mahnung ein oder nach § 286 Abs. 3 BGB dreißig Tage nach Zugang der Abrechnung. Das Guthaben des Mieters entsteht ebenfalls mit Zugang; der Vermieter darf damit gegen fällige eigene Forderungen aufrechnen. Für beide Seiten gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Rechtsstand und Grenzen dieses Texts

Dieser Artikel gibt den Stand vom 26. Juli 2026 wieder und ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Position in einem konkreten Mietverhältnis umlagefähig ist, hängt am Wortlaut des Mietvertrags, an der Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichts und teils an landesrechtlichen Besonderheiten. Verbindlich beraten Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Mietervereine und Haus- und Grundbesitzervereine. Zu beachten ist außerdem, dass sich mit der derzeit im Bundestag beratenen Mietrechtsreform Änderungen ergeben können, die zum Zeitpunkt dieses Texts noch nicht in Kraft sind.

Wie Morvy dabei hilft

Belege, Vorauszahlungen und Abrechnungszeiträume an einem Ort — damit die Zwölfmonatsfrist nicht daran scheitert, dass eine Rechnung nicht auffindbar ist.